1.1 Der Verein führt den Namen „GHI-Association - Globale Harmonisierungs Initiative für Gesetze und Verordnungen im Bereich Lebensmittel“.
1.2 Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf alle Staaten der Erde.
1.3 Der Verein ist berechtigt, im In- und Ausland Zweigvereine zu errichten.
2.1 Der Verein verfolgt keine politischen oder religiösen Ziele, und seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
2.2 Der Zweck des Vereins ist Übereinstimmung zu finden über die wissenschaftliche Untermauerung von Gesetzen und Verordnungen, um die Verfügbarkeit von sicheren, gesunden und vollwertigen Lebensmitteln und Lebensmittelprodukten für alle Konsumenten weltweit zu gewährleisten.
3.1 Der Vereinszweck soll durch die in den Punkten 3.2 und 3.3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2 Als ideelle Mittel dienen
3.2.1 das Recherchieren und Kontaktieren relevanter wissenschaftlicher Organisationen,
3.2.2 die Einladung an diese Organisationen und deren Mitarbeiter, mit ihrer Expertise an der im Wege dieses Vereins verfolgten Globalen Harmonisierungs Initiative (GHI) beizutragen,
3.2.3 das Recherchieren und Kontaktieren relevanter nicht-wissenschaftlicher Interessenvertreter,
3.2.4 die Schaffung und Förderung von effektiver Kommunikation und eines wirksamen Informationsaustausches zwischen wissenschaftlichen und nicht-wissenschaftlichen Organisationen,
3.2.5 die Einladung an Interessenvertreter (Organisationen und natürliche Personen), den Vereinszweck betreffende Belange aufzuzeigen,
3.2.6 die vorrangige Behandlung wesentlicher Belange durch Schaffung von Arbeitsgruppen, die dem Vereinszweck dienende „Weißbücher“ oder darauf abgestimmte Statements verfassen sollen,
3.2.7 die Schaffung von Arbeitsgruppen, die die besten verfügbaren Nachweise beurteilen und deren Ergebnisse zur Erzielung eines Konsenses mit der wissenschaftlichen Gemeinschaft diskutieren sollen,
3.2.8 die Veröffentlichung der durch die Vereinstätigkeit hervorgebrachten und/oder im Konsenswege erzielten Ergebnisse in Zeitschriften, Magazinen und Tageszeitungen,
3.2.9 die Veröffentlichung dieser Ergebnisse in Buchform,
3.2.10 die Präsentation dieser Ergebnisse auf Konferenzen und Veranstaltungen,
3.2.11 das Verfügbarmachen dieser Ergebnisse für alle an der Schaffung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen Beteiligten, insbesondere für Legisten, Gutachter, Interessenvertreter und Manager,
3.2.12 Vorträge, Versammlungen und Informationsveranstaltungen,
3.2.13 Errichtung und Pflege einer Internetplattform,
3.2.14 alle anderen Maßnahmen, die dem Vereinszweck förderlich sind.
3.3 Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
3.3.1 Zuwendungen von wissenschaftlichen Organisationen,
3.3.2 Erträgnisse aus Veranstaltungen oder aus der Herausgabe von Fachbüchern und Broschüren, Zeitschriften, Unterrichtsmaterialien und dergleichen,
3.3.3 Erträgnisse aus der Erstattung von Gutachten und sonst beauftragter Leistungen,
3.3.4 Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, vorausgesetzt, diese Zuwendungen stammen nicht von Personen oder Organisationen, die aus den in Punkt 5.2 angeführten Gründen von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind. Jedenfalls erlaubt sind Zuwendungen von Wissenschafts- oder Fachgesellschaften (scientific and professional societes), deren Verbänden, unabhängigen Forschungs-organisationen, Instituten oder Universitäten und von Verlagen.
4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder (administrative) und wissenschaftliche Mitglieder (scientific).
4.2 Ordentliche Mitglieder beschließen über die rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Belange des Vereins. Sie sind in der Generalversammlung organisiert. Wissenschaftliche Mitglieder sind solche, die sich an der Vereinsarbeit mit wissenschaftlicher Expertise beteiligen, nicht aber an Fragen der Organisation oder Gebarung des Vereins.
5.1 Ordentliche Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden. Sie müssen an der Vereinstätigkeit interessiert sein. Wissenschaftliche Mitglieder müssen über eine mit dem Vereinszweck in Einklang stehende Expertise verfügen.
5.2 Personen oder Organisationen, deren Interessen aus politischen, wirtschaftlichen oder anderen Gründen welcher Art immer im Konflikt zum Vereinszweck stehen, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Ordentliche und wissenschaftliche Mitglieder können insbesondere unabhängig tätige Wissenschaftler und Organisationen werden, die wissenschaftlich unabhängig sind, wie etwa Universitäten, unabhängige Forschungseinrichtungen oder Vereine und dergleichen.
5.3 Über die Aufnahme von ordentlichen und wissenschaftlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er hat dabei zu beachten, dass die für jedes Mitglied verlangten persönlichen Voraussetzungen (Punkt 5.2) erfüllt sind. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Gegen die Verweigerung kann beim Vorstand innerhalb von vierzehn Tagen ab Erhalt der schriftlichen Ablehnungserklärung eine Beschwerde eingebracht werden, über die die nächste ordentliche Generalversammlung zu befinden hat. Die Entscheidung der Generalversammlung über die Beschwerde ist endgültig.
5.4 Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen oder wissenschaftlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und wissenschaftlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, im Einvernehmen und durch Ausschluss.
6.2 Der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vor-stand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit der Mitteilung ist der Tag des Einlangens maßgebend.
6.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses gegen wesentliche Bestimmungen dieser Vereinsstatuten verstößt.
6.4 Sofern der Vorstand damit einverstanden ist, kann ein Mitglied auch ohne Einhaltung ei-ner Frist mit sofortiger Wirkung austreten.
6.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, etwa wegen Schädigung der Interessen des Vereins und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen zwei Wochen nach Erhalt der Entscheidung des Vorstands die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
7.2 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
7.3 Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie müssen die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane beachten.
7.4 Das Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung, das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
7.5 Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
7.6 Die ordentlichen Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
7.7 Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
8.1 Organe des Vereins sind
8.1.1 die Generalversammlung (Punkte 9 und 10),
8.1.2 der Vorstand (Punkte 11 bis 13),
8.1.3 die Rechnungsprüfer (Punkt 14) und
8.1.4 das Schiedsgericht (Punkte 15).
9.1 Die Generalversammlung ist das Organ zur gemeinsamen Willensbildung der (ordentlichen) Mitglieder im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jedes dritte Kalenderjahr statt.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung ist
9.2.1 auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
9.2.2 auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
9.2.3 auf Beschluss der Rechungsprüfer oder
9.2.4 auf Verlangen der/eines Rechungsprüfer/s,
9.2.5 auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (Punkt 11.2). einzuberufen. Die außerordentliche Generalversammlung muss binnen acht Wochen nach Beschlussfassung bzw. Einlangen des Antrags (Verlangens) auf Einberufung stattfinden.
9.3 Die ordentlichen Mitglieder sind mindestens 3 Monate vor dem Termin (Postaufgabe) schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Punkte 9.2.1 bis 9.2.3), durch die/einen Rechnungsprüfer (Punkt 9.2.4) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Punkt 9.2.5).
9.4 Anträge zur Generalversammlung bzw. deren Tagesordnung müssen mindestens 3 Monate vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail beim Vorstand eingebracht werden.
9.5 Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
9.6 Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder berechtigt. Sie allein sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
9.7 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäß einberufen wurde und zumindest die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Sofern darauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen und der zweite Termin angegeben wird, findet bei Nichterreichen des zur Beschlussfassung erforderlichen Anwesenheitsquorums längstens binnen 3 Monaten eine außerordentliche Generalversammlung statt, zu der nicht gesondert eingeladen werden muss. Die außerordentliche Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9.8 Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Überhaupt ausgeschlossen ist eine Änderung des Vereinszwecks.
9.9 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
9.10 Die der Generalversammlung vorbehaltenen Beschlüsse können überdies im schriftlichen Wege oder elektronisch gefasst werden. Bei der Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Wege wird die erforderliche Mehrheit nicht nach der Zahl der abgegebenen, sondern nach der Gesamtzahl der den ordentlichen Mitgliedern zustehenden Stimmen berechnet. Im schriftlichen oder elektronischen Wege gefasste Beschlüsse bedürfen der nachträglichen Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung.
10.1 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1.1 Beschlussfassung über den Voranschlag,
10.1.2 Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes der Rechnungsprüfer und des Rechnungsabschlusses,
10.1.3 Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
10.1.4 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen den Rechnungsprüfern und Verein,
10.1.5 Entlastung des Vorstands,
10.1.6 Festsetzung der Höhe von Aufwandsentschädigungen für Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
10.1.7 Entscheidung über Beschwerden gegen die Verweigerung der Aufnahme in den Verein und Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern,
10.1.8 Beschlussfassung über Statutenänderungen,
10.1.9 Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins und die diesfalls durchzuführende Abwicklung (Schicksal des Vereinsvermögens),
10.1.10 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Themen.
11.1 Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann und Stellvertreter, Schriftführer und Stellvertreter sowie Kassier und Stellvertreter. Der Obmann führt den Titel „Präsident“, sein Stellvertreter den Titel „Vizepräsident“.
11.2 Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Aus-scheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
11.3 Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre, sie dauert jedenfalls bis zur Wahl des neuen Vorstands. Wiederwahl ist möglich. Zu Mitgliedern des Vorstands dürfen nur natürliche Personen gewählt werden. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
11.4 Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
11.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstands können überdies im schriftlichen Wege oder per E-Mail gefasst werden.
11.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei der Abstimmung im schriftlichen Wege wird die zu einer Beschlussfassung erforderliche Mehrheit nicht nach der Zahl der abgegebenen, sondern nach der Gesamtzahl der den Mitgliedern des Vorstands zustehenden Stimmen berechnet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
11.7 Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
11.8 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Punkt 11.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Punkt 11.9) und Rücktritt (Punkt 11.10).
11.9 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben. Sie kann beschließen, dass die Enthebung sofort oder mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft tritt.
11.10 Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung einzelner Vorstandsmitglieder ist an den Vorstand, der Rücktritt des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Punkt 11.2) eines Nachfolgers wirksam.
12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere die folgenden Angelegenheiten:
12.1.1 Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
12.1.2 Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
12.1.3 Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den in den Punkten 9.1 und 9.2.1 bis 9.2.3 dieser Statuten angeführten Fällen,
12.1.4 Koordination der zwischen den ordentlichen und wissenschaftlichen Mitgliedern zu führenden Diskussion, überhaupt Koordination der Vereinsarbeit,
12.1.5 Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
12.1.6 Verwaltung des Vereinsvermögens, Besorgung der Administration
12.1.7 Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und wissenschaftlichen Mitgliedern des Vereins,
12.1.8 Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins,
12.1.9 alle anderen Maßnahmen, die dem Vereinszweck förderlich sind.
12.2 Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche seine innere Organisation, die jedem Mitglied des Vorstands zukommenden Aufgaben und überhaupt die Art und Weise und die Verantwortlichkeit für die Organisation und Durchführung der Vereinsarbeit festlegt. Beschlüsse, mit denen die Geschäftsordnung geschaffen oder geändert werden soll, bedürfen der Einstimmigkeit. Die Geschäftsordnung bleibt bis zu ihrer Änderung in Geltung; dies über die Funktionsperiode des Vorstands hinaus ungeachtet seiner Neuwahl.
13.1 Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
13.2 Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
13.3 Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Punkt 13.2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
13.4 Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.5 Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
13.6 Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
13.7 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
13.8 Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
14.1 Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
14.3 Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
14.4 Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 11.8 (Erlöschen der Funktionsdauer), 11.9 (Enthebung) und 11.10 (Rücktritt) sinngemäß.
15.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
15.3 Das Schiedsgericht muss vor seiner Entscheidung beiden Streitparteien ausreichend Gehör gewähren. Es fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
16.2 Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
16.3 Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst zwecken der Sozialhilfe. Es darf in keiner wie immer gearteten Form den Vereinsmitglieder zugute kommen.